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Satzung des Vereins
Präambel
Es fehlt in der Stadt Straubing an einer gesellschaftlichen Gruppierung, die versucht, die Interessen der Straubinger Bürger in politischer, kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht stärker wahrzunehmen, zu bündeln und zu artikulieren. Ferner besteht das Anliegen, die oberzentrale Funktion der Stadt Straubing zu sichern und zu verstärken. Es geht darum, Dinge, die die Straubinger Bürger angehen, exakt zu thematisieren, damit sie gegenüber der kommunalen Politik und der städtischen Verwaltung sorgfältig zur Sprache gebracht und diskutiert werden können. Zuallererst geht es um einen Prozess der Bewusstseinsbildung. Es geht nicht um eine Kritik an der kommunalen Politik; vielmehr soll von den Bürgern her ein Äquivalent geschaffen werden, das für die Politik als Dialogpartner Sinn gibt. Es geht daher nicht zuerst um kommerzielle Interessen, sondern darum, in einer umfassenderen Weise in allen nur denkbaren Formen mitanzupacken".
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Freunde der Stadt Straubing
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing eingetragen werden;
nach der Eintragung lautet der Name Freunde der Stadt Straubing e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Straubing.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit in der Stadt Straubing, insbesondere der Stadtentwicklung sowie in der Förderung wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Anliegen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Durchführung und Organisation von Veranstaltungen und Projekten im Rahmen der in Abs. 1 genannten Zwecke.
- Pflege eines regelmäßigen Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern.
- Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Stadtentwicklung.
- Dialog mit Politikern, Vertretern diverser Verbände und Verwaltungsfachleuten mit der Zielsetzung der Förderung der in Abs. 1 genannten Zwecke.
- Der Verein arbeitet interdisziplinär, überparteilich und überkonfessionell
- Ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, jede juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder jede Gesellschaft des Handelsrechts werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu, der endgültig entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Soweit juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder Gesellschaften des Handelsrechts Mitglieder sind, endet deren Mitgliedschaft auch mit ihrer Auflösung.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Mindedährigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vereinsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Beschlu§fassung erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereinsausschusses. Vor der Beschlussfassung muss der Vereinsausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
- Der Beschluss des Vereinsausschusses über die Streichung bzw. über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Verein
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich einzeln durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
- Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses;
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Vereinsausschusses herbeiführen.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern;
b) 5 Beiratsmitgliedern.
Angestrebt wird, dass die 5 Beiratsmitglieder unterschiedliche Interessen in der Stadt Straubing repräsentieren, ohne dass es dabei auf eine Vollständigkeit ankommt.
- Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Beiratsmitglieder im Amt. Die Beiratsmitglieder werden in einem Wahlgang gewählt, wobei jedes Mitglied 5 Stimmen hat. Gewählt sind die 5 Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Beiratsmitglieds.
- Beiratsmitglieder sind mit vorheriger Zustimmung des 1. oder 2. Vorstands berechtigt, für den Verhinderungsfall einen Vertreter zu benennen.
- Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Vereinsausschusses gilt § 10 der Satzung entsprechend.
§ 12 Zuständigkeit des Vereinsausschusses
- Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
- Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
- Beschlussfassung über die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen bzw. Projekten oder Teilnahme an solchen im laufenden oder künftigen Kalenderjahr;
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder Teilnahme an solchen;
- Vorbereitung und Durchführung von Gesprächen mit Politikern,
Vertretern diverser Verbände etc.;
- Beschlussfassung über die Streichung sowie über den Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über sonstige dem Vereinsausschuss in dieser Satzung übertragene Angelegenheiten (z. B. gemäß § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 2);
- Beschlussfassung über den Vereinsausschuss durch die Mitgliederversammlung zugewiesene Aufgaben;
- Bildung, Besetzung und Auflösung von Arbeitskreisen zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen bzw. Projekten;
- Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
§ 13 Mitgliedsversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied sowie jede juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder jede Gesellschaft des Handelsrechts eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstands;
- Entlastung des Vereinsausschusses;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 5);
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Beiratsmitglieder des Vereinsausschusses;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
- Bestimmung der Richtlinien der Vereinsarbeit.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in dem Straubinger Tagblatt" erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder auf Beschluss des Vereinsausschusses.
- Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein anderer Kassenprüfer zu wählen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, in angemessenen Zeitabständen, insbesondere vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, die Kassenprüfung und Buchführung durch den Schatzmeister zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Bei jeder Prüfung haben sie diese in den Büchern zu vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliedversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschu§ übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich.
- Bei Vorstandswahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das außer von dem Protokollführer von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Waren mehrere Leiter der Versammlung tätig, so unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
§ 17 Kassenprüfung
- Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung anlässlich der Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt.
- Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein anderer Kassenprüfer zu wählen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, in angemessenen Zeitabständen, insbesondere vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, die Kassenprüfung und Buchführung durch den Schatzmeister zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Bei jeder Prüfung haben sie diese in den Büchern zu vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Straubing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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